Heimatverein Oyten e.V.
Satzung
Fassung per 14. März 2001 nach Genehmigung durch
Hauptversammlung
§ 1 Name und Sitz
Der Heimatverein Oyten e.V. mit Sitz in Oyten ist
politisch und konfessionell neutral und jedem Bürger zugänglich.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
1.) Sammlung und Wahrung heimatlichen Kulturgutes
2.) Pflege von Brauchtum. und Wahrung der plattdeutschen Sprache
3.) Erhaltung von landschaftlich schutzwürdigen Gebieten, sowie Gebäuden
und Denkmälern
4.) Mitwirkung bei der Gestaltung des Ortsbildes
5.)Weckung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.) Bau bzw. Unterhaltung unseres Fachwerkhauses und Nebengebäuden
2.) Erhaltung und Einlagerung von historischen Geräten aus der Region
Oyten insbesondere landwirtschaftliche Geräte
3.) Archivierung alter Bilder und Dokumente
4.) Bewahrung und Förderung des Volkstanzes
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Heimatvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 DasGeschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, bei Minderjährigen
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2.) Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
a) Ehrenmitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder bis zur Volljährigkeit
Über die Aufnahme von Personen als Mitglieder und über die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Ableben des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich ist. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.9. des laufenden
Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen.
c) durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn ein Mitglied seine
Beitragszahlung oder sonstige Zahlungsverpflichtung nach zweimaliger Mahnung
nicht geleistet hat, oder wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung
verstößt oder sich Vereinsschädigent verhält.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu
fördern, die Satzungen und Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten
und zu befolgen, sowie Eintrittsgelder und Beiträge pünktlich und
ordnungsgemäß zu entrichten. Der Beitragssatz wird von der Versammlung
festgelegt. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleichmäßigen Anteil an den
Einrichtungen und eranstaltungen des Vereins.
§ 8 Die Organe des Vereins
Der Verein besteht aus:
1.) der Mitgliederversammlung
2.) dem Vorstand
3.) zwei Rechnungsprüfern
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Eine Hauptversammlung erfolgt mindestens einmal im
Geschäftsjahr und wird 10 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung jedem Mitglied schriftlich angezeigt oder durch Veröffentlichung
in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht. Anträge zur Tagesordnung müssen
mindestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens bis Ablauf des
Geschäftsjahres, welches der Versammlung vorangeht, zu stellen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig mit Ausnahme bei Antrag
auf Auflösung des Vereins. (siehe § 11), und entscheidet mit einfacher
Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Der Vorstand muss eine solche außerordentliche Versammlung
einberufen wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder einen
diesbezüglichen Antrag stellen.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung ist
nur dann durchzuführen, wenn mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder dieses
verlangt.
Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Beschlussfassung über mündliche oder schriftliche Anträge
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten
Beschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom
Schriftführer oder von einem
von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der
Satzungsbestimmungen sowie der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen:
1. Vorsitzenden
einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
1. Schriftführer
2. Schriftführer
1. Kassenwart
2. Kassenwart
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Nach außen hin wird der Verein vertreten durch den 1 .Vorsitzenden oder
einem der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
§ 11 Rechnungsprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für
das laufende Geschäftsjahr, welche die Aufgabe haben, die Kassengeschäfte des
Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Nur
einer der Rechnungsprüfer kann wiedergewählt werden. Die Neuwahl erfolgt
jährlich durch die Jahreshauptversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bzw. Hauptversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens
50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sollten nicht 50 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein, so
entscheiden bei der innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufenden
Mitgliederversammlung die hier anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit. Wird
diese Mehrheit nicht erreicht gilt der Antrag auf Auflösung als abgelehnt.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und dem gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt insbesondere die geschaffenen Gebäude, der Gemeinde
Oyten zu . Die Gemeinde Oyten hat das verbleibende Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden.
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